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   RG, 19.06.1911 - Rep. IV. 530/10   

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https://dejure.org/1911,213
RG, 19.06.1911 - Rep. IV. 530/10 (https://dejure.org/1911,213)
RG, Entscheidung vom 19.06.1911 - Rep. IV. 530/10 (https://dejure.org/1911,213)
RG, Entscheidung vom 19. Juni 1911 - Rep. IV. 530/10 (https://dejure.org/1911,213)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist der Anspruch aus § 2287 BGB. auf Herausgabe der böslichen Schenkung ein Bestandteil des Nachlasses? Ist der Testamentsvollstrecker zur Geltendmachung dieses Anspruchs berechtigt?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bösliche Schenkung. Rückforderungsrecht des Testamentsvollstreckers.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 77, 5
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 12.10.1960 - V ZR 65/59
    Anspruchsgläubiger wäre nicht die Erbengemeinschaft als solche, sondern jeder absichtlich Benachteiligte der 12 Vertragserben für sich persönlich, und zwar zu dem seiner Erbquote entsprechenden Bruchteil (RGZ 77, 5 . 7;'RG JW 1912, 142;;Planck/( Gr ei ff, BGB 4. Auflage §'2287 Anm. 3, 7; Staud inger/Dittmann, BGB 11. Auflage § 2287 Rdn. 12, 14); die Klägerin hätte (älso ' einen Anspruch auf Übertragung von 2/3 Miteigentum aq den Übergabegrundstücken (vgl. wegen der Teilbarkeit des Sach-, eigentums RG Warn.
  • BGH, 31.10.1956 - IV ZR 91/56

    Rechtsmittel

    Er entsteht überhaupt erst mit dem Anfall der Erbschaft, regelmäßig also mit dem Tode des Schenkers, und zwar unmittelbar in der Person des Erben, Er kann daher z.B. auch nicht etwa von einem Testamentsvollstrecker geltend gemacht oder durch Arrest gesichert werden (RGRK zum BGB, 10. Aufl. § 2287 Anm. 3 und 4; Staudinger, Erbrecht 9. Aufl. § 2287 Anm. 2 zu c); Coing, Erbrecht, 10. Bearb § 34 III, 1 Anm. 15; RGZ 77, 5).

    Der Bereicherungsanspruch entsteht vielmehr in einem Fall wie dem vorliegenden nur in Höhe des Teils des verschenkten Gegenstandes, der dem Anteil des Benachteiligten am Nachlaß entspricht (so auch RGZ 77, 5; Rd JW 1912, 142; RG Recht 1912 Nr. 80; Warn 1926 Nr. 188; JW 1936, 251; Nachschlagewerk des RG zu § 2039 Nr. 10 und zu § 2287 Nr. 9).

  • BGH, 10.12.1958 - V ZR 194/57

    Rechtsmittel

    Was den Anspruch aus § 2287 BGB betrifft, so fällt dieser nicht, wie die Revision meint, in die Sachbefugnis des Testamentsvollstreckers; denn er steht dem beeinträchtigten Vertragserben persönlich zu (RGZ 77, 5; RGRK BGB 10. Aufl. § 2287 Anm. 3).
  • BGH, 08.07.1954 - IV ZR 226/53

    Rechtsmittel

    Es kann dahinstehen, ob der Auffassung der Revision insofern zuzustimmen ist, als eine Verfügung des Erblassers, die inhaltlich sonst nicht zu beanstanden ist, nicht dadurch nach § 138 BGB nichtig wird, dass sie vom Erblasser in der Absicht vorgenommen ist, den Vertragserben oder Vermächtnisnehmer zu benachteiligen, selbst wenn der Verfügungsgegner die Beeinträchtigungsabsicht des Erblassers gekannt hat, und ob nicht eine solche Verfügung, wenn sie im übrigen inhaltlich einwandfrei ist, auf Grund des § 2286 BGB als rechtswirksam anzusehen ist und dem durch sie Beeinträchtigten nur Ansprüche gemäss den §§ 2287 und 2288 BGB gibt (vgl. hierzu insbesondere OGHZ 2, 160 f [170 Ziff 8] und RGZ 77, 5 f [7]).
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